In seiner Entscheidung vom 22.06.2011 (Az. IV ZR 225/10) hat der BGH festgestellt, dass ein Versicherer trotz der Quotenregelung in § 81 Abs. 2 VVG berechtigt sein kann, seine Leistung in voller Höhe zu versagen. Diese sog. Kürzung auf Null kann demnach dann in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungszieles kann ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers einen Verzug des Schuldners nicht begründen.