Internetrecht

Internetrecht

Einmal zu schnell geklickt und den winzigen Hinweis auf ein langfristiges Abonnement übersehen? Die Zahl der Vertragsabschlüsse im Internet steigt rasant, aber nicht immer klärt der Anbieter den Käufer oder Nutzer über seine Recht und Pflichten auf oder es ist gar nicht erkennbar, dass die Dienstleistung kostenpflichtig sein soll (Routenplaner, Songtexte, Gedichte, Software, sonstige Downloads etc.).

Hier ist der Gang zum Anwalt empfehlenswert bevor die Rechnung gezahlt wird, denn häufig ist die Rückforderung aus verschiedenen Gründen schwierig oder ganz unmöglich (Insolvenz, ausländischer Anbieter, Betrug oder Tarnanschriften)

Aktuelles

Ersatz von Anwaltskosten bei Abo-Fallen

Opfer von sog. Abo-Fallen im Internet können die Betreiber erfolgreich auf Schadensersatz verklagen.

Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer zur Ab-
wehr der unberechtigten Forderung entstan-
denen außergerichtlichen Anwaltskosten.

Immer mehr Gerichte tendieren dazu, die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsan-
walts im Zuge des Schadensersatzes den Be-
treibern von Abo-Fallen aufzuerlegen (aktuell: AG Mainz, Urteil vom 03.03.2011, Az. 89 C 284/10).

Haftung für schlecht oder nicht gesicherten WLAN-Anschluss

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat kürzlich entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Im dortigen Fall wurde mit Hilfe der Staatsanwaltschaft ermittelt, dass ein urheberrechtlich geschützter Titel der Klägerin vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub.
Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber verletzt. Er hatte es bei den vom Werk vorgenommenen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und insbesondere das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen. Die Veränderung der Sicherheitseinstellungen liege im „vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer“ und sei mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der dortige Beklagte haftete deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (insbesondere der Anwaltskosten). Nach geltendem, in dem vom BGH entschiedenen Fall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an.
Diese Haftung besteht schon nach der ersten über einen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung.

Der Beklagte ist dem Rechteinhaber aber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Online-Abofallen

Nach Auffassung des LG Mannheim (Urteil vom 14.01.2010 – Az. 10 S 53/09) kommt bei irreführender Gestaltung einer Internetseite ein Vertrag nicht zustande. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Internetseite den Eindruck erweckt, es handle sich bei den angebotenen Leistungen um kostenlose Angebote, weil auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten (hier für das Herunterladen von Programmen) ersichtlich ist. Es liege dann vielmehr ein sog. Dissens gem. § 155 BGB vor, der dazu führt, dass ein Vertrag nicht zustande kommt.

Da der Betreiber einer Webseite dies auch erkennen kann, insbesondere wenn eine Vielzahl von Verbraucherbeschwerden vorliegt, handelt er bei Stellung einer Rechnung fahrlässig, so dass er dann auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Abwehr dieser unberechtigten Forderung zu tragen hat.

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Angesichts der oftmals nur vorhandenen Briefkästen statt eines Geschäftssitzes und der hohen Fluktuation dieser Unternehmen, ist ein gerichtliches Vorgehen aber nicht immer wirtschaftlich sinnvoll, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

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