Kapitalanlagerecht

Kapitalanlagerecht

Im Kapitalanlagenbereich werden Verbraucher oft mit undurchsichtigen Angeboten konfrontiert, die nicht selten unseriös oder gar betrügerisch sind.

Es werden Renditen und lukrative Wiederverkaufsmöglichkeiten versprochen, die häufig nicht zutreffen.

Wir haben uns durch jahrelang erfolgreicher Prozesse ein reichhaltiges juristisches Wissen in der Bearbeitung wirtschaftlicher Rechtsfälle erarbeitet und dieses Wissen in einer Vielzahl erfolgreicher Prozesse für unsere Mandanten umgesetzt.

Aktuelles

Keine Auszahlung bei der Debi Select, Landshut

Trotz vollmundiger regelmäßiger Erfolgsmeldungen stellt sich die DEBI Select classic Fonds GbR (Landshut, geschäftsführende Gesellschafterin: Debi Select Verwaltungs GmbH) taub, wenn Anleger aus gekündigten Verträgen ihr fälliges Auseinandersetzungsguthaben anfordern.

Trotz Kündigung unserer Mandantin zum 31.12.2010 bei vertraglicher Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs zum 01.07.2011 ist außer einem Vertröstungsschreiben aus Juli 2011 nichts passiert. Auf unser anwaltliches Aufforderungsschreiben haben wir keinerlei Reaktion verzeichnen können. Telefonisch wurde mitgeteilt, die Rechtsabteilung bearbeite den Fall und die Zahlung sei angewiesen. Allerdings nicht in Höhe des noch nicht mitgeteilten Auseinandersetzungsguthabens, sondern in Höhe des „Nominalwertes“. Da trotz telefonischer Ankündigung immer noch nichts ausgezahlt wurde, haben wir nun Klage für die Mandantin eingereicht.

Keine Transparenz bei der DSS Vermögensverwaltung, München

Mit Urteil (Versäumnisurteil) des LG Göttingen vom 25.10.2011 wurde die DSS Vermögensverwaltung AG und Co. 1. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die DSS Vermögensverwaltung AG, verurteilt, einer Anlegerin Auskunft über ihr Auseinandersetzungsguthaben zu erteilen. Die Anlegerin hatte die Ratenzahlung eingestellt und erhielt eine außerordentliche Kündigung mit einer falschen und nicht nachvollziehbaren Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens. Außergerichtlich weigerte sich die DSS eine richtige und nachvollziehbare Berechnung zu erstellen. Das Landgericht Göttingen machte deutlich, dass die Berechnung offensichtlich falsch sei, insbesondere nicht den gesellschaftsvertraglichen Regelungen entspreche. Daraufhin trat der Prozessbevollmächtigte der DSS nicht auf und es erging ein Versäumnisurteil.

Andere von uns vertretene Anleger erhalten auch auf Nachfrage keine vollständigen Jahresabschlüsse, sondern nur stark verkürzte Rechenwerke, die nicht einmal den Jahresüberschuss ausweisen. Auch Auskunft über die Kapitalkontenstände gibt es nicht. Die Heimlichtuerei hat wohl einen Grund: Schließlich weist der Jahresabschluss 2008 bei einem Kommanditkapital von 14,1 Mio. EUR gerade mal ein Anlagevermögen von 2,7 Mio. EUR aus. Darüber hinaus weist die Bilanz unter dem „Verlustsonderkonto“ noch bis zum 31.12.2008 aufgelaufene Verluste von rd. 12,0 Mio. EUR aus. Beim Jahresabschluss 2010 steht einem „eingefordertem Kapital“ von rd. 15,3 Mio. ein Anlagevermögen von 4,7 Mio. EUR gegenüber. Darüber hinaus weist die Bilanz 2010 einen „Verlustvotrag“ von rd. 13,4 Mio. EUR und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten von rd. 1,8 Mio. EUR (2008 noch rd. 0,67 Mio. EUR) aus.

Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.

Die Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an einem Immobilienfonds beteiligt hatten, erhielten jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5 % ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen. In den Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof am 22.03.2011 seine Urteile verkündet hat, waren die Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter von den Anlegern Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt hat, von einzelnen Land- und Oberlandesgerichten abgewiesen worden, bei anderen hatten sie (teilweise) Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen überwiegend für begründet erachtet. Dem Insolvenzverwalter als Kläger hat der Bundesgerichtshof jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen zuerkannt, soweit im Einzelfall der Kapitalanteil des Anlegers durch Verluste herabgemindert war.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet. (Urteile vom 22. März 2011, u.a. Az. II ZR 100/09)

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